Gesetzliche Grundlage
Die seit 1998 geltende Batterieverordnung ist zum 01.12.09 durch das BattG ersetzt worden.
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
Zum Begriff der „Batterie“ siehe § 2 BattG. § 2 BattG enthält Definitionen u.a. von „Batterie“, „Fahrzeugbatterie“ und „Altbatterie“. Das BattG gilt gemäß § 1 Abs. 1 2 BatterieG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind, z. B. elektronische Geräte.
Vertreiber im Sinne des § 2 Abs. 14 BattG ist jeder, der Batterien gewerblich an den Endnutzer (privater oder gewerblicher) abgibt.
Batterieregister beim Umweltbundesamt
Registrierung bzw. Anzeige gemäß BattG vor Markteintritt (bzw. bis 28.02.2010):
Eine wichtige Neuregelung, die aufgrund der EU-Vorgaben eingeführt wurde, ist die Registrierung aller Unternehmen, die in Deutschland Batterien erstmals in Verkehr bringen. Das gilt für Batteriehersteller sowie alle Unternehmen, die Batterien (separat oder als Bestandteil einer Ware) importieren und in Deutschland auf den Markt bringen.
Die Registrierung (in § 4 BattG als Anzeige bezeichnet) hat beim Umweltbundesamt zu erfolgen und ist unabhängig von der ggf. zusätzlich erforderlichen Registrierung gemäß dem ElektroG bei der EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register). Die Anzeige kann auf elektronischem Weg über die Internetseiten des Umweltbundesamt erfolgen.
Für Versandhändler wichtig ist die „Hersteller“ – Definition bzw. teilweise Fiktion in § 2 Abs. 15 Satz 2 BattG:
„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.“
Die Konsequenz ist, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen (insbesondere Verschulden) auch Händlern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BatterieG). Zuständig für die Verfolgung und Verhängung von Bußgeldern ist das Bundesumweltamt, www.uba.de.
Bedeutung für den Versandhandel
Jeder Online-Händler ist gemäß § 9 Abs. 1 BattG verpflichtet, Altbatterien an oder in der unmittelbaren Nähe seiner Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, und auf diejenige Menge, „derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen“. Sie erstreckt sich nicht auf Waren mit eingebauten Altbatterien. Insofern ist dann das ElektroG anwendbar.
Hinweispflichten des § 18 BattG:
Der Vertreiber hat durch
gut sichtbare,
lesbare und
im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms befindliche
Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,
welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 BattG und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 BattG haben.
Wer Batterien im Fernabsatz an den Endnutzer abgibt, hat diese Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen, § 18 Abs. 1 S. 2 BattG.
Informationswege für den Onlinehandel:
Internetseite
Beifügung zur Warenlieferung
Das Symbol gemäß § 17 Abs. 1 BattG bezeichnet eine durchgestrichene Mülltonne. Nach § 17 Abs. 3 BattG müssen Batterien ab einem bestimmten Quecksilber-, Cadmium- oder Bleigehalt mit den chemischen Kennzeichen der Metalle, d. h. Hg, Cd oder Pb, gekennzeichnet werden. Jedes dieser Zeichen muss mindestens die Fläche von 1/4 der Fläche des Mülleimer-Symbols einnehmen.
Abmahngefahr besteht
Ob die Verletzung der Hinweispflichten abgemahnt werden kann, ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, wurde aber bereits vom OLG München bejaht.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 23.12.2004, Az. 5 U 17/04) hat zur damals geltenden BattV noch ausgeführt, dass § 12 BattV keine Marktverhaltensregelung i.S.d. UWG ist:
„Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, ob § 12 BattV überhaupt als eine gesetzliche Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG angesehen werden kann, sie also bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Diese dürfte für eine Vorschrift, die abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt (§ 1 BattV), eher zu verneinen sein.“
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 10.02.2014, Az. 6 U 3340/13, zum BattG aber eine gegenteilige Sichtweise vertreten. Hiernach stellt § 18 Abs. 1 BattG eine Marktverhaltensregelung i.S.d. UWG dar, so dass Verstöße hiergegen geahndet werden können. Im konkreten Fall hatte ein Online-Händler batteriebetriebenes Spielzeug angeboten und die nach § 18 Abs. 1 BattG erforderlichen Informationen in seinem Impressum bereitgestellt, sowie seinen Warensendungen als Hinweise beigefügt. Das OLG München sah die Bereitstellung der Informationen im Impressum als nicht ordnungsgemäß an, da der Kunde solche Informationen nicht im Impressum erwarte. Der Händler habe die Informationen aber auch der Warenlieferung beigefügt, was nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 2 BattG „hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen“ ausreiche. Ein Wettbewerbsverstoß lag daher nicht vor. Händler sollten daher die Hinweispflichten nach § 18 BattG unbedingt beachten und die hiernach erforderlichen Informationen bei jedem Angebot platzieren oder sie jeder Warensendung beifügen.
Cadmiumverbot
Bereits am 26.09.2008 ist die EU-Richtlinie 2006 / 66 / EG über Batterien oder Akkumulatoren in Kraft getreten, durch die ein Cadmiumverbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren wirksam geworden ist. Von diesem Verbot sind cadmiumhaltige Akkumulatoren in schnurlosen Werkzeugen aber zunächst noch ausgenommen. Diese Ausnahme soll zum 26.09.2010 überprüft werden. Die Richtlinie gibt Mindestsammelziele für Altbatterien/-akkumulatoren von 25% bzw. 45% vor, die bis zum 26.09.2012 bzw. 26.09.2016 erreicht werden sollen. Zudem werden Recyclingquoten von 75% bei Blei-Säure-Akkumulatoren, 65% bei cadmiumhaltigen Akkumulatoren und 50% bei sonstigen Batterien und Akkumulatoren vorgeschrieben.
Symbol nach § 17 Abs. 1 BattG: